AGB

FRILO Software GmbH
Stuttgarter Straße 40
70469 Stuttgart

Tel. +49 711 81002-0
Fax +49 711 81002-30

Web: www.frilo.eu
Mail: info@frilo.eu

Geschäftsführer:

Markus Gallenberger
Amtsgericht Stuttgart HRB 18196
Umsatzsteuer-ID-Nr.: DE 185 284 657

Verantwortlich gemäß § 5 TMG:
Markus Gallenberger
FRILO.Software GmbH

1. Geltungsbereiche und Zustandekommen von Verträgen

Die Bestellung der vertragsgegenständlichen Leistungen erfolgt ausschließlich über ein schriftliches Angebot von FRILO und durch Unterzeichnung des Kunden oder mittels schriftlicher Bestellung des Kunden. Weiterführende Anlagen werden nur Teil des Vertrags, wenn auf diese ausdrücklich in dem FRILO Angebot oder einer FRILO Auftragsbestätigung Bezug genommen wurde.

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FRILO Software GmbH und die Lizenzvereinbarung. Bei Abschluss eines Servicevertrages gilt der Software-Service-Vertrag der FRILO Software GmbH.

 

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise sind nach Lieferung und Rechnungszugang ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

 

3. Lieferumfang

Der Kunde bekommt die im Kaufvertrag aufgeführte Software geliefert. Zu Service- und Pflegeleistungen besteht nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und Vergütung eine Verpflichtung.

 

4. Gewährleistung

Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs wird gewährleistet, dass die Software nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch der Vertragssoftware aufheben oder erheblich mindern.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate für Software. Sie beginnt mit Lieferung der Software und umfasst die Mängeldiagnose und -behandlung. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, und der FRILO Software GmbH auch mehrmalige Nachbesserung, vor Geltendmachung von Minderungs-, Wandlungs- oder Schadensersatzansprüchen, einzuräumen.

 

5. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an Software sowie Datenträgern geht erst mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Kunden über. Steht der Kunde in ständiger Geschäftsbeziehung zur FRILO Software GmbH, tritt an die Stelle der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung die Begleichung aller fälligen Forderungen der FRILO Software GmbH.

Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Kunden ist die FRILO Software GmbH berechtigt, vom Kunden die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Software auch dann zu verlangen, wenn die FRILO Software GmbH nicht vom Vertrag zurücktritt.

 

6. Kundeninformationen

Die FRILO Software GmbH erfüllt ihre Informations- und Warnpflichten durch Veröffentlichungen im Internet unter www.frilo.eu und via Kundeninformationen, die auf elektronischem Weg an die Kunden versandt werden. Ansprüche gegen die FRILO Software GmbH aus Schäden, die durch die rechtzeitige Kenntnisnahme von Veröffentlichungen hätten vermieden werden können, sind ausgeschlossen. Die Regelungen zur Haftung bleiben davon unberührt.

 

7. Haftung

Die Haftung gegenüber dem Kunden erstreckt sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, und die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die FRILO Software GmbH, oder sofern ein Haftungstatbestand des Produkthaftungsgesetzes vorliegt. In allen übrigen Fällen haftet die FRILO Software GmbH nicht.

 

8. Sonstiges

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Gerichtsstand ist Stuttgart.

 

Lizenzvereinbarung zur Nutzung der Software

 

9. Lizenzbedingungen

Der Kunde (Lizenznehmer) erwirbt mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr das nicht ausschließliche Recht, die Softwareprodukte der FRILO Software GmbH (Lizenzgeber) im nachfolgend festgelegten Umfang bestimmungsgemäß zu nutzen. Alle darüber hinausgehenden Rechte an der Software verbleiben beim Lizenzgeber. Der Quellcode (Source-Code) der FRILO Software ist nicht Vertragsbestandteil.

FRILO ist berechtigt, die Nutzung der FRILO Software in Form einer schriftlichen Selbstauskunft des Kunden (grundsätzlich einmal jährlich) zu überprüfen. FRILO kann zur Überprüfung auch Remote-Vermessungen durchführen, soweit eine Selbstauskunft verweigert wurde, oder darin keine aussagekräftigen Ergebnisse an FRILO übermittelt wurden und objektive Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch den Kunden bestehen.

Ergibt sich über die Selbstauskunft oder in anderer Weise, dass die Nutzung der FRILO Software durch den Kunden über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgehen, ist ein Vertrag mit FRILO über einen Zukauf von benötigten Lizenzen abzuschließen. FRILO behält sich insoweit vor, vereinbarte Nachlässe, die über die vertraglich vereinbarten Volumenrabatte hinausgehen, in diesem Fall nicht zu gewähren.

 

10. Nutzungsbedingungen der On-Premise Software

Eine Einfachlizenz erlaubt dem Kunden die einfache Nutzung der Software der FRILO Software GmbH an einem beliebigen Standort innerhalb des Landes, für das die Lizenz erworben wurde, sofern es sich hierbei um die gleiche natürliche oder juristische Person oder Rechtsgesellschaft handelt.

Eine Installation auf mehreren Arbeitsplätzen ist grundsätzlich zugelassen. Eine gleichzeitige mehrfache Nutzung der Software auf verschiedenen Arbeitsplätzen erfordert weitere Lizenzen.

Die Einfachlizenz kann zwischen Standorten verschoben werden. Die Preise für Mehrfachlizenzen sind der aktuellen Preisliste zu entnehmen.

 

11. Nutzungsbedingungen der Software mit Zusatzregelungen zum Vertragstyp Abonnement

Beim Vertragstyp Abonnement ist die Wartung Teil des Leistungsangebotes und kann nur mit dem Abonnementvertrag beendet werden. Des Weiteren besteht ein einfaches, zeitlich beschränktes Nutzungsrecht nur in Verbindung mit der aktuellen Version der abonnierten FRILO Software.

Jeder Abonnementvertrag hat, soweit im Angebot der FRILO Software GmbH nichts anderes genannt ist, eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten ab Vertragsabschluss („Mindestvertragslaufzeit“). Anschließend verlängern sich sowohl Abonnementvertrag als auch der inkludierte Software-Service-Vertrag jeweils automatisch um ein weiteres Jahr.

Die Kündigung von Software-Abonnementverträgen ist jeweils schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Verlängerungszeitraumes, erstmals jedoch zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit möglich. Sonderkündigungsrechte und Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten.

Ist der Abonnementvertag auf einer monatlichen Basis geschlossen, kann dieser monatlich gekündigt werden.

 

12. Weitergabe der Software

Eine Weitergabe der Software ist kostenpflichtig und muss gegenüber der FRILO Software GmbH schriftlich beantragt werden. Die Weitergabe von einzelnen Lizenzen ist unzulässig. Alle vom Kunden erworbenen Lizenzen dürfen nur als Einheit weitergegeben werden. Der bisherige Lizenznehmer versichert, dass er sämtliche Programmkopien dem Dritten übergibt und auf eigenen Massenspeichern löscht. Mit der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung der Software vollständig.

 

13. Vervielfältigung der Software

Vervielfältigungen der Software für eine ordnungsgemäße Datensicherung im erforderlichen Umfang sind
grundsätzlich zugelassen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,
um die unbefugte Vervielfältigung der Software oder deren Weitergabe an Dritte zu verhindern.

 

14. Urheberrecht

Der Kunde ist nicht berechtigt, an den Softwareprodukten über die gemäß § 69e des Urheberrechtsgesetzes zulässigen Handlungen hinaus Veränderungen vorzunehmen (insbesondere sie zu bearbeiten, zurückzuentwickeln und Programmteile herauszulösen) oder dieses Programm als Grundlage für die Erstellung anderer Programme zu verwenden, sofern dies nicht durch besondere Verträge mit dem Lizenzgeber geregelt ist. Er ist auch nicht berechtigt, im Programm enthaltene Firmennamen, Warenzeichen, Copyright-Vermerke sowie sonstige Vermerke und Maßnahmen, die dem Programmschutz dienen, zu entfernen.

 

15. Vertragsstrafe

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorgenannten Vertragspflichten verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von mindestens der fünffachen Lizenzgebühr, nach aktueller Preisliste, für das betreffende Programm. Natürliche oder juristische Personen, die unberechtigt Kopien der Software der FRILO Software GmbH besitzen und gewerblich nutzen, werden zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Summe der Listenpreise aller unberechtigt kopierten Programme verpflichtet.

 

16. Software-Service-Vertrag (SSV)

Für die erworbenen Programme kann der Lizenznehmer einen Software-Service-Vertrag (SSV) abschließen. Der Abschluss eines SSV ist nur für alle erworbenen Programme möglich. Im Rahmen eines SSV sind alle Updates kostenlos. Weitere Informationen zum SSV finden Sie im Abschnitt „Software-Service-Vertrag“.

 

17. Update vorhandener Programme

Kunden ohne SSV erhalten neue Programmversionen im Rahmen eines Kaufvertrages über ein Update. Der Preis für das Update ist abhängig von der Leistungsänderung des Programms.

 

18. Service & Support

Die Service-Hotline ist im Rahmen eines SSV grundsätzlich kostenlos. Für Kunden ohne SSV ist beim Neukauf eines Programms kostenneutrale Unterstützung für die erworbenen Lizenzen für 3 Monate enthalten. Beim Kauf eines Updates entsteht kein Anspruch auf kostenlosen Support. Zeiten und Telefonnummern für das FRILO Service-Team finden Sie im Internet unter www.frilo.eu.

 

Software-Service-Vertrag der FRILO Software GmbH

19. Vertragsgegenstand

Der Software-Service-Vertrag (SSV) umfasst die Pflege der aktuellen Programmversionen. Unter Pflege der Software ist folgendes zu verstehen:

Anpassung an technische Veränderungen der Betriebssysteme

  • Anpassung an Änderungen der gültigen Rechenverfahren
  • Funktionelle Erweiterung der Programme

Es besteht kein Anspruch auf Änderungen an alten Programmversionen.

 

20. Serviceleistungen

Der Software-Service-Vertrag beinhaltet folgende Leistungen:

  • Automatisches Update aller beim Lizenznehmer eingesetzten Programme. Anzahl, Zeitpunkt und Inhalt des Updates liegen im Ermessen der FRILO Software GmbH.
  • Kostenlose Service-Hotline sowohl bei telefonischen Anfragen als auch bei Anfragen über E-Mail oder direkter Web-Anfrage aus dem Programm. Der Support bezieht sich auf softwaretechnische Probleme beim Einsatz der Programme. Weitergehende Beratungsleistungen zur Lösung des statischen Problems mit dem Programm oder allgemeiner informationstechnischer Problemstellungen sind nicht als Support definiert und nicht im SSV enthalten. FRILO-Vertriebspartner übernehmen den First-Level-Support von ihren Kunden. Anfragen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad werden vom Partner an den FRILO-Support weitergeleitet. Der direkte Kundenkontakt bleibt beim Partner.
  • Direkter Zugang zum FRILO Service- und FAQ-Bereich mit der Möglichkeit, die aktuellen Programmversionen über das Internet zu erhalten.
  • Nachkauf von Programmen mit Nachlass auf die aktuellen Listenpreise. Diese Option ist erst ab einem bestimmten Mindestvolumen des SSV möglich (siehe Preisliste).
  • Nutzung des Weiterbildungsangebots zu den Programmen zu einem reduzierten Tagessatz.

 

21. Vertragsdurchführung

Sofern neue Programmfassungen eine Anpassung der Hardware oder des Betriebssystems beim Lizenznehmer erfordern, muss dies vor der Installation der Updates durch den Lizenznehmer selbst erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf Pflege der beim Lizenznehmer eingesetzten Version unter einem speziellen Betriebssystem.

 

22. Wegfall von Programmen

Werden einzelne Programme aus dem Portfolio der FRILO Software GmbH oder aus der Softwarepflege herausgenommen, so hat der Lizenznehmer keinen Anspruch auf einen Ersatz. Die Servicegebühr wird entsprechend dem Wegfall des Programms neu berechnet.

 

23. Vergütung

Die Servicegebühr für die gesamte beim Lizenznehmer eingesetzte Software der Firma FRILO Software GmbH wird als Jahresbetrag ausgewiesen. Die Berechnung der Servicegebühr erfolgt über die in der Preisliste definierten Preise. Die Regelungen bei Mehrfachnutzung finden Sie in der Preisliste. Die Servicegebühr wird ab Vertragsabschluss jährlich oder halbjährlich im Voraus erhoben.

FRILO ist berechtigt, das Leistungsspektrum der Pflege der Weiterentwicklung der FRILO Software und dem technischen Fortschritt anzupassen. Macht der Kunde von seinem gesetzlich geregelten Sonderkündigungsrecht nicht Gebrauch, wird die Pflege mit dem geänderten Leistungsspektrum fortgeführt. Gleiches gilt für die Anpassung dieser AGB, sofern dadurch nicht für das Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien wesentliche Inhalte des Mietvertrages geändert werden und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.

FRILO darf die Vergütung höchstens im Rahmen des veröffentlichten Verbraucherpreisindex (Inflationsrate) anpassen. Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.4, Gruppe J 62) zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, welcher die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.

Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden, wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand.

Bei einer Anpassung der vorherigen Vergütung von 10% oder mehr hat der Kunde das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der Anpassungserklärung die Vereinbarung zum Ende der Vertragslaufzeit zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).

 

24. Gewährleistung

Bezüglich Software gelten die Gewährleistungsbestimmungen der AGB. Die Serviceleistungen werden im Rahmen dieses Vertrages als Dienstleistungen erbracht. Ein Erfolg der Beratung oder der sonstigen Leistungen wird nicht geschuldet.

 

25. Vertragsdauer eines Software-Service-Vertrags

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum Ende der im Vertrag festgelegten Mindestvertragsdauer gekündigt werden.
Nach der Mindestvertragsdauer verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um ein Jahr und kann beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen neuen Vertragsende gekündigt werden. Befindet sich der Kunde erheblich im Zahlungsverzug, ist die FRILO Software GmbH berechtigt, den Software-Service-Vertrag zu kündigen. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

 

26. Haftung

Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der FRILO Software GmbH.

 

Datum: 14. 10.2022